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(Nr. 2098.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 6. Mai 1893.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgesetzes vom
31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:
Die Wahlen zum Reichstag sind am 15. Juni 1893 vorzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1893.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.