Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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(Nr.  2098.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  6.  Mai  1893.

Wir  Wilhelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  14  des  Wahlgesetzes  vom
31.  Mai  1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Die  Wahlen  zum  Reichstag  sind  am  15.  Juni  1893  vorzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrücktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  Mai  1893.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Caprivi.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.