— 181 —
Grunde gelegt wird §. 6 des Gesetzes vom 4. April 1874). Auf die im Range
der Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps finden hinsichtlich ihrer
Pensionirung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871
nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Ge-
setzes vom 17. Juni 1887 Reichs-Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine, in gleicher Weise Anwendung, wie auf die im §. 91 des ersteren be-
ziehungsweise im §. 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen.
Artikel 17.
1. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine, welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee
oder Marine beiwohnen oder beigewohnt haben, kann nach Bestimmung des
Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen
Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zu-
gerechnet werden (§§. 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und §. 49
des Gesetzes vom 31. März 1873).
Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen beziehungsweise deren Hinter-
bliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren
Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, darüber
wird in jedem Falle durch den Kaiser Bestimmung getroffen.
Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedens-
schlusse ab zu berechnen sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem
die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.
2. Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der
Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen
Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern im
Dienst des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte
Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht, sofern sie min-
destens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der
Ost- und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatz kommt.
Artikel 18.
Die auf Grund der §§ 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom
27. Juni 1871 gewährten Verstümmelungszulagen bleiben bei der Veranlagung
zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz.
Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei
der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung
unterliege, zu berechnen.
Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden ge-
währten Dienstprämien kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch