Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

296  Nr.  41.  1918
8  2.

Der  Bedarf  an  Papiergewebesäcken,  soweit  er  nicht  aus  den  eigenen  Beständen
gedeckt  werden  kann,  ist  bis  zum  16.  des  letzten  Monats  eines  jeden  Kalendervierteljahres
für  das  folgende  Kalendervierteljahr  bei  der  Reichs-Sackstelle,  Geschäftsabteilung,
Berlin  W.  35,  Lützowstraße  89/90,  auf  dem  vorgeschriebenen  Formblatt  anzumelden.

Die  Reichs-Sackstelle  prüft,  ob  die  Bedarfsanmeldung  begründet  ist  und  der  Bedarf
  gedeckt  werden  kann.

§  3.

Die  Decküng  des  Bedarfs  erfolgt  durch  die  zugelassenen  Händler.  Als  Händler
können  nur  Firmen  zugelassen  werden,  die  bereits  vor  dem  1.  Januar  1918  mit  Papiergewebesäcken
  gewerbsmäßig  gehandelt  haben.

Bei  Bedarfsanmeldungen  über  10  000  Stück  können  die  Verbraucher  den  Wunsch
aussprechen,  die  Säcke  unmittelbar  von  einem  Weber  zu  beziehen.  Wünsche  auf  Lieferung
  durch  einen  bestimmten  Weber  werden  nach  Möglichkeit  berücksichtigt.

*  4.

Die  Reichs-Sackstelle  stellt  zum  Erwerb  der  Säcke  von  den  Händlern  Bezugsscheine
  aus.  Der  Bezugsschein  berechtigt  den  Verbraucher  zum  Erwerb  der  Säcke  von
den  zugelassenen  Händlern.  Er  ist  nicht  übertragbar  und  verliert  seine  Gültigkeit  nach
Ablauf  der  Frist,  für  die  er  ausgestellt  ist.

Die  Händler  dürfen  die  Säcke  nur  gegen  Aushändigung  des  Bezugsscheines  abgeben.
  Sie  haben  bis  zum  15.  des  letzten  Monats  eines  jeden  Kalendervierteljahres  die
Bezugsscheine  bei  der  Reichs-Sackstelle  unter  Mitteilung  der  Verkaufspreise  einzureichen
und  gleichzeitig  unter  Angabe  ihres  Bestandes  an  Gewebe  und  Säcken  den  voraussichtlichen
  Bedarf  für  das  folgende  Kalendervierteljahr  anzumelden.

Verstößt  der  Händler  gegen  diese  Vorschriften  oder  fordert  er  übermäßige  Preise,
so  kann  er  vom.Bezug  von  Säcken  ganz  oder  teilweise  ausgeschlossen  werden.

§*  5.

Zur  Deckung  des  Bedarfs  der  Händler  und  des  Bedarfs  der  Verbraucher  über
10  000  Stück,  sofern  die  Verbraucher  die  Säcke  unmittelbar  vom  Weber  beziehen  wollen,
stellt  die  Reichs-Sackstelle  Bezugszulassungen  aus.  Die  Bezugszulassung  berechtigt  zum
Bezug  von  Säcken  von  den.  vom  Kriegsministerium,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  als
Höchstleistungsbetrieb  anerkannten  Webern.  Die  Bezugszulassungen  für  Händler  können
  auch  auf  die  Lieferung  von  Papiergewebe  ausgestellt  werden.

Die  Bezugszulassung  ist  nicht  übertragbar  und  verliert  ihre  Gültigkeit  nach  Ablauf
  der  Frist,  für  die  sie  ausgestellt  ist.

Die  Weber  dürfen  Verträge  auf  Lieferung  von  Papiergewebesäcken  und  Papiergewebe,
  die  aus  dem  Papiergarnkontingent  der  Reichs-Sackstelle  hergestellt  werden,  nur
gegen  Aushändigung  #er  Abschnitte  der  Bezugszulassungen  abschließen.  Letztere  geben
dem  als  Höchstleistungsbetrieb  anerkannten  Weber  Anwartschaft  auf  Erteilung  einer
Papiergarnfreigabe  seitens  des  Kriegsministeriums,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung,  aus
dem  Kontingent  der  Reichs--Sachstelle.