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(Nr. 2104.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
25. Mai 1893.
I. In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) bei-
gefügten Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen An-
wendung findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens
folgende Eisenbahnen nachzutragen:
1. Unter „Rußland. A. Von russischen Verwaltungen betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“:
Jaroslawl—Vologda Eisenbahn.
mit Wirkung vom 6. Juni d. J. ab.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. II. Ungarn.“:
à. Die auf ungarischem Gebiete gelegene Strecke der Eisenbahnlinie
Göding—Holics.
b. Die von der K. K. priv. Kaschau—Oderberger Eisenbahn betriebene
Lokalbahn im Leutschauthale.
mit Wirkung vom 11. Juni d. J. ab.
3. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.“:
12 a. Lokalbahn Mori—Arco-Riva am Gardasee.
15 a. Salzkammergut-Lokalbahn.
mit Wirkung vom 14. Juni d. J. ab.
II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen:
1. Unter „Oesterreich - Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene
Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). A.“:
a. Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. K. K. General-Direktion der österreichischen Staatsbahnen, mit
Einschluß der auf Fürstlich Liechtensteinschem Gebiete gelegenen
Strecke der Linie Feldkirch- Buchs und der von der italienischen
Adria-Eisenbahngesellschaft mitbetriebenen Strecke von der
italienisch-österreichischen Grenze bei Pontebba bis Pontafel,
endlich mit Einschluß der von der Verwaltung der Russischen
Südwestbahn mitbetriebenen Strecken von Brody und
Podwolocziska bis zur österreichisch-russischen Grenze eben-