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Abgangsorte nach dem nämlichen Bestimmungsorte aufgegeben werden, können in
einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem
ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransporte ein
offener Guterwagen benutzt werden.
(6) Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden.
Die Beförderung muß möglichst schnell und ununterbrochen bewirkt werden.
Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht vermeiden, so ist der
Güterwagen mit Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien gelegenes Gleise
zu schieben.
C) Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat
außer der Nachzahlung der verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestim-
mungsorte einen Frachtzuschlag im vierfachen Betrage der Fracht zu entrichten.
(6) Bei dem Transporte von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken-
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt
werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen
in dichtverschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem
offenen Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, in den Wagen solche Güter mit-
zuverladen, welche von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch
von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen find.
Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung
der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen:
Nahrungs- oder Genußmittel, einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs-
oder Genußmittel hergestellt werden, sowie Petarden, Zündhütchen, Zündungen,
Patronen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre, Sprengstoffe, Knallbonbons, Zünd-
bänder, Zündblättchen und Knallerbsen. Ob von der Beibringung eines Leichen-
passes abgesehen werden kann richtet sich nach den von den Landesregierungen
dieserhalb ergehenden Bestimmungen.
(e) Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungs-
platz des Sterbeortes finden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
(10) Die Abfertigung der Leichen erfolgt nach der Vorschrift des Tarifes
auf Grund von Beförderungsscheinen, welche die Eisenbahn auszufertigen und
dem Absender auszuhändigen hat, oder auf Grund von Frachtbriefen (Artikel 6
des Berner Uebereinkommens).
(11) Die Auslieferung von Leichen, welche mit Personenzügen befördert
werden, kann in der für Gepäck bestimmten Frist verlangt werden. Die Aus-
lieferung der Leichen erfolgt, sofern die Beförderung auf Beförderungsschein statt-
gefunden hat, gegen Rückgabe des letzteren.
(12) Inmerhalb 6 Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungs-
station muß die Leiche abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung
der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche nach 6 Uhr Abends an, so
wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueber-
schreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu
erheben.