Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend 
Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu 
erkennen. 
§. 302e. 
Dieselbe Strafe (§. 302d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug 
auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im §. 302a bezeichneten Art 
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des 
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem 
Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche 
den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um- 
ständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß 
zu der Leistung stehen. 
§. 367. 
16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über 
das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Ver- 
steigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. 
Artikel II. 
In dem Gesetze, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des 
zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 eingestellt: 
Artikel 3. 
Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a, 302b, 
302e des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig. 
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Ver- 
mögensvortheile (§§. 302a, 302e) müssen zurückgewährt und vom 
Tage des fanges an verzinst werden 
Artikel 4. 
Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Ge- 
werbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher 
ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus 
sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen 
drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug 
dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch 
erkennen läßt, wie solches erwachsen ist. 
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätlich entzieht, wird mit Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert 
den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der 
Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.
	        
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