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und zugleich mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu fünfzehntausend
Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu
erkennen.
§. 302e.
Dieselbe Strafe (§. 302d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug
auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im §. 302a bezeichneten Art
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Nothlage, des
Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines Anderen sich oder einem
Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche
den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-
ständen des Falles die Vermögensvortheile in auffälligem Mißverhältniß
zu der Leistung stehen.
§. 367.
16. wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über
das Verabfolgen geistiger Getränke vor und bei öffentlichen Ver-
steigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
Artikel II.
In dem Gesetze, betreffend den Wucher, vom 24. Mai 1880 (Reichs-
Gesetzbl. S. 109) wird der Artikel 3 im ersten Absatz und im ersten Satz des
zweiten Absatzes folgendermaßen abgeändert und wird folgender Artikel 4 eingestellt:
Artikel 3.
Verträge, welche gegen die Vorschriften der §§. 302a, 302b,
302e des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig.
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Ver-
mögensvortheile (§§. 302a, 302e) müssen zurückgewährt und vom
Tage des fanges an verzinst werden
Artikel 4.
Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Ge-
werbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher
ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus
sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen
drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug
dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch
erkennen läßt, wie solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätlich entzieht, wird mit Geld-
strafe bis zu fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert
den Anspruch auf die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der
Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren.