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§. 8.
Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle erkennbar
gemachten Anordnungen zuwider Befestigungsanlagen, Anstalten des Heeres oder
der Marine, Kriegsschiffe, Kriegsfahrzeuge oder militärische Versuchs- oder
Uebungsplätze betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft.
§. 9.
Wer von dem Vorhaben eines der in den §§. 1 und 3 vorgesehenen Ver-
brechen zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist,
glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde zur rechten
Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch
desselben begangen worden ist, mit Gefängniß zu bestrafen.
§. 10.
Die Bestimmungen im §. 4 Absatz. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich finden auch auf die in den §§ 1, 3, 5 dieses Gesetzes vor-
gesehenen Verbrechen und Vergehen Anwendung.
§. 11.
Die §§. 89, 90 des Strafgesetzbuchs erhalten folgende Fassung:
§. 89.
Ein Deutscher, welcher vorsätzlich während eines gegen das Deutsche
Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet
oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen
desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn
Jahren ein.
Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffent-
lichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen
Rechte erkannt werden.
§. 90.
Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des §. 89 ein, wenn
der Thäter
1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungs-
posten, imgleichen Theile oder Angehörige der deutschen oder
einer verbündeten Kriegsmacht in feindliche Gewalt bringt;
2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffent-
liche Gelder, Vorräthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen
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