Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Anzeige zu erstatten. Er darf an der Phosphornekrose erkrankte Arbeiter nicht 
ferner in den im §. 1 a bis d bezeichneten Räumen beschäftigen. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrole über den Wechsel und 
Verbleib der Arbeiter ein Buch zu führen, welches Vor- und Zunamen, Alter, 
Wohnort, sowie den Tag des Ein- und Austritts jedes Arbeiters enthalten 
muß. In dieses Kontrolbuch hat der Fabrikarzt das Ergebniß seiner Unter- 
suchungen und den Tag der letzteren einzutragen. Dasselbe ist dem Aufsichts- 
beamten (G. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 15. 
In jedem Arbeitsraum muß eine Abschrift oder ein Abdruck des §. 2 
des Gesetzes vom 13. Mai 1884 und der §§. 1 bis 14 dieser Vorschriften, 
sowie eine Anweisung für die in dem betreffenden Raum beschäftigten Arbeiter 
an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen. Ein Exemplar dieser An- 
weisung ist jedem Arbeiter, welcher in den im §. 1 unter a bis d bezeichneten 
Räumen beschäftigt werden soll, einzuhändigen. 
§. 16. 
Neue Anlagen, in welchen Zündhölzer unter Verwendung von weißem 
Phosphor angefertigt werden sollen, dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, 
nachdem ihre Errichtung dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139 b der 
Gewerbeordnung) angezeigt worden ist. Der Letztere hat nach Empfang dieser 
Anzeige schleunigst durch persönliche Revision festzustellen, ob die Einrichtung der 
Anlage den erlassenen Vorschriften entspricht. 
§. 17. 
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen §. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 
1884 und gegen die §§. 1 bis 16 dieser Vorschriften kann die Polizeibehörde 
die Einstellung des Betriebes bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zu- 
standes anordnen. 
§ 18. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung 
an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli 
1884 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 195) verkündeten Vorschriften. 
Die auf Grund des §. 18 Absatz 2 daselbst durch den Bundesrath zu- 
gelassenen Ausnahmen von den Vorschriften des §. 1 und des §. 2 Satz 1 
bleiben bis zu ihrem etwaigen Widerruf aufrecht erhalten. 
Berlin, den 8. Juli 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
 
	        
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