Full text : Nachrichtendienst, Presse und Volksstimmung im Weltkrieg.

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Reichs-Gesetzblatt

  Nr  7.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  261.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  S.  262.

 

 

 

(Nr.  3567.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  19.  Jannar  1909.

Auf  Grund  des  Abs.  (2)  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Ergänzung  und  teilweiser  Abänderung  der  Bekanntmachung
vom  29.  Dezember  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  von  1909  S.  1)  die  Anlage  B
Nr.  XXXVb  unter  a  wie  folgt  gefaßt:  

I.  Unter  a.
1.  Ziffer  3  Abs.  (2)  lautet:
(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Überkiste  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  mit  Sägespänen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspänen  ausgefüllt  sein  (vergleiche  auch  Ziffer  6a).
2.  Ziffer  4  erhält  am  Ende  den  Zusatz:
(vergleiche  auch  Ziffer  6c).
3.  Ziffer  5  lautet:

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
enthalten;  Kisten,  deren  Gewicht  25  Kilogramm  übersteigt,  müssen  mit
Handhaben  oder  Leisten  versehen  sein  (vergleiche  auch  Ziffer  6b).

4.  Als  neue  Ziffer  6  wird  eingeschaltet:

6.  Sprengkapseln  dürfen  nicht  mit  Stoffen  der  Nummern  XIV,  XXXVa
Ziffer  4,  5  und  6,  XXXVc  bis  XXXVh,  XXXIX,  XI.  und  LlIla
zusammen  in  denselben  Wagen  verladen  werden;  nur  das  Zusammenladen
mit  handhabungssicheren  Ammoniaksalpetersprengstoffen  der  Nr.  NXXVc
ist  unter  folgenden  Bedingungen  gestattet:

a)  ZLwischen  der  inneren  Kiste  und  der  Überkiste  muß  überall  ein
Zwischenraum  von  mindestens  12  Zentimeter  vorhanden  sein,
der  mit  trockenem  Holzmehl  oder  Sägemehl  fest  ausgefüllt  ist.

Relchs-Gesetzbl.  1909.  38
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1909.