Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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Kurfuͤrstenthum  Hessen  grenzenden  Staaten  bewirkt  werden  soll,  bis  auf  weitere
  Bestimmung,  nur  über  die  nachbenannten  Uebergangsstellen,  als:
1)  auf  der  Grenze  gegen  Baiern
a)  Gefell,
b)  Lobenstein,
)  Coburg,
d)  Henneberg,
e)  Geisa,
2)  auf  der  Grenze  gegen  Kurhessen
a)  Geisa,
b)  Vacha,
c)  Berka,
d)  Creuzburg
zulaͤssig  und  muß  unter  Innehaltung  der  nach  der  deshalb  erlassenen  besondern
Bekanntmachung  vom  10.  d.  M.  für  den  Verkehr  mit  Uebergangsabgabepflichtigen
  Gegenständen  eröffneten  Straßen,  an  welchen  jene  Stellen  belegen  sind,
erfolgen.

3.

Zur  Erlangung  der  Steuervergütung  ist  nicht  allein  die  Bescheinigung
der  oben  erwähnten  Stellen  darüber,  daß  der  Branntwein  über  die  Grenze
ausgegangen  sey,  sondern  auch  die  Bescheinigung  der  gegenüber  liegenden  Grenz-Abfertigungsstelle
  über  den  Eingang  desselben  in  das  jenseitige  Gebiet,  erforderlich.


Um  die  Eingangsbescheinigung  der  letzterwähnten  Stelle  auswirken  zu
können,  empfängt  der  Waarenführer,  nach  erfolgter  Abfertigung  bei  den  unter
2  genannten  Stellen,  die  mit  der  Bescheinigung  über  den  diesseits  erfolgten
Ausgang  des  Branmweins  versehene  Anmeldung  zurück.

4.

Die  so  bescheinigte  Anmeldung  muß  demnaächst  der  Steuerstelle,  in  deren
Bezirke  der  Versender  wohnt,  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf  die  Steuervergütung,
  spatestens  binnen  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Vorabfertigung  im
Versendungsorte  an  gerechnet,  zugestellt  werden.

5.
Uebrigens  kann  Branntwein,  welcher  der  Steuervergütung  wegen  zu  einer
  Packhofs-Niederlage  abgeliefert  ist  (S.  7  der  im  Eingange  erwahnten
Bekanntmachung),  auch  ferner  nur  entweder  nach  dem  Auslande  —  (im  Ge-