Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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kein  Geräusch  von  locker  gelagerten  Sprengkapseln  wahrnehmen  läßt.
Je  5  solcher  Blechbehälter  sind  in  einem  Umschlage  aus  starkem  Packpapier
  oder  in  einem  Karton  zu  einem  Packete  zu  vereinigen.

(2)  Die  Packete  sind  sodann  in  eine  fest  gearbeitete  Holzkiste  von
wenigstens  22  Millimeter  Wandstärke  oder  in  eine  starke  Blechkiste
derart  einzuschließen,  daß  Hohlräume  zwischen  den  Schachteln  sowie
zwischen  diesen  und  den  Kistenwänden  möglichst  vermieden  werden.  Um
das  Entleeren  der  Kiste  zu  erleichtern,  ist  in  jeder  Schicht  mindestens
ein  Packet  mit  einem  festen  Bande  derart  zu  umwinden,  daß  das  betreffende
  Packet  mittelst  dieses  Bandes  bequem  herausgezogen  werden  kann.

(3)  Hohlräume  in  der  Kiste,  die  ein  Schlottern  der  Packete  zulassen
  könnten,  sind  mit  Papierstückchen,  Stroh,  Heu,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspähnen  —  alles  völlig  trocken  —  auszustopfen,  worauf
der  Deckel  der  Kiste,  sofern  diese  aus  Blech  besteht,  aufgelöthet,  sofern
sie  von  Holz  ist,  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter  Holzschrauben
befestigt  wird,  für  die  die  Führungen  im  Deckel  und  in  den  Kistenwänden
  schon  vor  dem  Füllen  der  Kiste  vorgebohrt  werden  müssen.

3.  (1)  Diese  Kiste,  deren  Deckel  den  Inhalt  so  niederzuhalten  hat,
daß  ein  Schlottern  des  letzteren  nicht  eintreten  kann,  ist  in  eine  solid
gearbeitete  und  mittelst  Messingschrauben  oder  verzinnter  Holzschrauben
zu  verschließende  hölzerne  Ueberkiste  von  wenigstens  25  Millimeter  Wandstärke
  mit  dem  Deckel  nach  aufwärts  einzulegen.

(2)  Der  Raum  zwischen  Kiste  und  Ueberkiste  muß  mindestens
30  Millimeter  betragen  und  mit  Sägespähnen,  Stroh,  Werg,  Holzwolle
  oder  Hobelspähnen  ausgefüllt  sein.

4.  Nach  Befestigung  des  zweiten  Deckels,  der  die  innere  Kiste
unverrückbar  niederzuhalten  hat,  wird  der  äußere  Deckel  mit  einem
Zettel  beklebt,  der  die  Worte:  „Sprengkapseln  —  nicht  stürzen“  auffällig
  zu  tragen  hat.  

5.  Die  einzelne  Kiste  darf  an  Sprengsatz  nicht  mehr  als  20  Kilogramm
  enthalten  und  muß  mit  zwei  starken  Handhaben  versehen  sein.

6.  Der  Frachtbrief  jeder  Sendung  muß  eine  vom  Absender  und
von  einem  vereideten  Chemiker  ausgestellte  Bescheinigung  über  die  Beachtung
  der  vorstehenden  unter  Ziffer  1  bis  5  getroffenen  Vorschriften
enthalten.  

3.Unter Nr.XXXVIc erhält der Eingang folgende Fassung:
Dahmenit (ein Gemenge von salpetetsaurem Ammonium, salpetersaurem
  Kali  und  Naphtalin),  sowie  Westfalit  (ein  Gemisch  von
Salpeter  mit  Harz,  Naphtalin  und  rohen  Theerölen,  mit  oder  ohne  Zusatz
von  Lacken  und  Firnissen)  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:
4.  Die  Nr.  XXXVII  erhält  folgende  Fassung:
Fertige  Patronen,  und  zwar:

1.  Metallpatronen  mit  ausschließlich  aus  Metall  bestehenden
  Hülsen,