Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Reichs-Gesetzblatt

Nr 4.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-  Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands.  S.  9.









(Nr.  2071.)  Bekanntmachung,  betreffend  Aenderungen  der  Anlage  B  zur  Verkehrs-Ordnung
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  Vom  23.  Februar  1893.

Auf  Grund  des  Artikels  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  in  der
Sitzung  vom  23.  Februar  d.  J.  folgende  Änderungen  der  Anlage  D  zur  Verkehrs-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beschlossen:

1.  Unter  Nr.  XV  ist:

a)  im  Eingange  hinter  den  eingeklammerten  Worten  „wegen  dieser  vergleiche
  Nr.  XVII  —“  einzuschalten:
„sowie  Chlorschwefel“,

b)  in  den  Ziffern  2  und  4  statt  „Mineralsäuren“  beziehungsweise  statt
„Die  Mineralsäuren“  zu  setzen:
„diese  Stoffe"“.

2.  Die  Nr.  XXXVIa  lit.  a  erhält  folgende  Fassung:

a.  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen).

1.  (1)  Sprengkapseln  (Sprengzündhütchen)  sind  neben  einander  mit
der  Oeffnung  nach  oben  in  starke  Blechbehälter,  von  denen  jeder  nicht
mehr  als  100  Stück  enthalten  darf,  dergestalt  zu  verpacken,  daß  eine
Bewegung  oder  Verschiebung  der  einzelnen  Kapseln  auch  bei  Erschütterungen
  ausgeschlossen  ist.

(2)  Der  leere  Raum  in  den  einzelnen  Kapseln  und  zwischen  ihnen
ist  mit  trockenem  Sägemehl  oder  einem  ähnlichen  sandfreien  Stoffe
vollständig  auszufüllen.

(3)  Der  Boden  und  die  innere  Seite  des  Deckels  der  Blechbehälter
sind  mit  einer  Filz-  oder  Tuchplatte,  die  inneren  Seitenwände  der
Behälter  mit  Kartonpapier  dergestalt  zu  bedecken,  daß  eine  unmittelbare
Berührung  der  Sprengkapseln  mit  dem  Bleche  ausgeschlossen  ist.

2.  (1)  Die  so  gefüllten  Blechbehälter  sind  Stück  für  Stück  mit
einem  haltbaren  Papierstreifen  derart  zu  umkleben,  daß  dadurch  der
Deckel  so  fest  auf  den  Inhalt  gepreßt  wird,  daß  sich  beim  Schütteln

Reichs-  Gesetzbl.  1893.  4

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1893.