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Für
: das Etatsjahr
Einnahme. 1893/94
treten hinzu
Mark.
Uebertrag.23221 848
XII. Auserordentliche Deckungsmittel.
23. Aus der Anleihe.
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Ge-
sammtheit aller Bundesstaaten 48 060 699
Summe XII für sich.
Summe der Einnahme. 71 282 547
Die Ausgabe beträgt 71 282 547
Balanzirt.
Saßnitz, den 23. Juli 1893.
(#. S) Wilhelm.
Graf von Capridvi.
—“—
(Nr. 2118.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des
Reichsheeres. Vom 23. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit
48 060 699 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er
zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben.