Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 226 — 
  
  
  
  
  
  
Für 
: das Etatsjahr 
 Einnahme. 1893/94 
treten hinzu 
Mark. 
Uebertrag.23221 848 
XII. Auserordentliche Deckungsmittel. 
23. Aus der Anleihe. 
1. Zu einmaligen Ausgaben für Rechnung der Ge- 
sammtheit aller Bundesstaaten 48 060 699 
Summe XII für sich. 
Summe der Einnahme. 71 282 547 
Die Ausgabe beträgt 71 282 547 
Balanzirt. 
Saßnitz, den 23. Juli 1893. 
(#. S) Wilhelm. 
Graf von Capridvi. 
  
—“— 
(Nr. 2118.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung des 
Reichsheeres. Vom 23. Juli 1893. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 
zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Verwaltung des Reichsheeres mit 
48 060 699 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses Betrages im Wege des 
Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er 
zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den 
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu 
verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszugeben. 
  
  
  
  
 
	        
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