Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

II

(Meßgeräthe  auf  Ausguß)  verkörpert  sein.  Meßgeräthe  mit  Abfluß  sollen  immer
auf  Ausguß,  andere  dürfen  auf  beides,  aber  nur  entweder  auf  Einguß  oder  auf
Ausguß  eingerichtet  sein.  Den  Raumgehalt  auf  Ausguß  erhält  man  durch  Entleeren
  einer  Wasserfüllung  unter  Zurücklassen  der  unvermeidlichen  gleichmäßigen
Benetzung  der  reinen  Maaßwände.  Als  unvermeidliche  Benetzung  gilt  diejenige,
welche  zurückbleibt,  wenn  man

a)  bei  Meßgeräthen,  welche  durch  Umkehren  entleert  werden  müssen,  eine
Minute  nach  dem  Entleeren  das  schräg  gehaltene  Geräth  abtropfen
läßt  und  den  letzten  Tropfen  abstreicht,

b)  Pipetten  ganz  oder  bis  zur  unteren  Strichmarke  frei  auslaufen  läßt,
während  das  Auslaufrohr  ständig  die  Wandung  des  die  Füllung  aufnehmenden
  Gefäßes  berührt,  und  wenn  man,  nachdem  der  zusammenhängende
  freie  Ausfluß  aufgehört  hat  oder  die  begrenzende  untere
Strichmarke  erreicht  ist,  noch  1/4  Minute  nachlaufen  läßt,

e)  Büretten  und  Meßpipetten  beliebig  auslaufen  läßt,  den  letzten  Tropfen
abstreicht  und  nach  dem  Auslaufen  noch  2  Minuten  wartet,  ehe  man
die  Ablesung  vornimmt.

4.  Der  Querschnitt  der  Meßgeräthe  soll  überall  kreisförmig  sein,  der
messende  Raum  darf  sich,  vom  größten  Durchmesser  an  betrachtet,  höchstens  einmal
  nach  oben  und  unten  verjüngen;  mit  dem  Meßkörper  verbundene  Rohre
sollen  stetig,  ohne  plötzliches  Ab-  und  Ansetzen,  in  denselben  übergehen,  so  daß
die  Flüssigkeit  beim  Auslaufen  nirgends  aufgehalten  wird.

5.  Die  Striche  und  Bezeichnungen  sollen  fein,  jedoch  deutlich  aufgeätzt,
eingeschliffen,  eingerissen  oder  in  anderer  Weise  dauerhaft  angebracht,  keinesfalls
nur  aufgemalt  sein,  und  zwar  sollen  sich  die  Striche  nur  auf  völlig  cylindrischen,
regelmäßig  gestalteten  ,  schlierenfreien  Theilen  der  Meßgeräthe  befinden.  Eine
Einfärbung  der  Striche  ist  gestattet.

6.  Die  Striche  sollen  mindestens  die  Hälfte  der  Glaswand  umfassen  und
in  Ebenen  liegen,  welche  mit  der  Achse  des  Meßgefäßes  einen  rechten  Winkel

bilden.

7.  Bei  Meßgeräthen  mit  Eintheilung  soll  diese  gleichmäßig  sein.

8.  Die  Bezeichnungen  der  Kolben  dürfen  in  Liter  oder  Kubikcentimeter,
also  mit  Liter,  l  oder  ccm  geschehen,  diejenigen  der  anderen  Meßgeräthe  sollen
nur  in  Kubikcentimeter,  also  mit  ccm  ausgeführt  sein.  Die  Inhaltsbezeichnung
der  Geräthe  ohne  Eintheilung  erfolgt  auf  der  Mitte  des  Maaßkörpers.

9.  Die  Bezifferung  der  Striche  auf  den  Geräthen  mit  Eintheilung  hat
an  den  rechten  Enden  der  Striche  nach  Kubikcentimeter  als  Einheit  zu  geschehen;
sie  darf  entweder  nur  von  oben  nach  unten  oder  nur  von  unten  nach  oben  fortschreiten.
  Dem  die  größte  Zahl  tragenden  Strich,  welcher  zugleich  der  Endstrich
beziehungsweise  Anfangstrich  der  Theilung  sein  soll,  ist  auch  die  Bezeichnung
mit  ccm  beizusetzen.