IV
5. Da, wo der Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Kolbenhalses
nicht weniger als 6 Millimeter und bei einem Raumgehalt des Kolbens von
2) 1/½/00,5) ¼00,25)) 0,20, 1 (00 Liter
nicht mehr als 2520020 15 12 12 1 Millimeter
betragen, ebenso bei Pipetten die innere Weite des Ansaugrohres und des Ablaufrohres
nicht weniger als ½ und nicht mehr als 6 Millimeter.
6. Der Boden der Kolben darf leichte Einbuchtungen nur nach Innen
haben, der Umfang des Bodens soll eine Ebene bilden, zu welcher der Hals
senkrecht steht. Der Kolben muß auf einer horizontalen Ebene feststehen.
7. Die Abgrenzung des Raumgehalts nach unten kann bei den Vollpipetten
durch die Mündung des Ablaufrohres oder durch einen zweiten auf dem
Ablaufrohr in mindestens 30 Millimeter Abstand vom Ende angebrachten Strich
erfolgen. Bei Pipetten ohne Hahn darf die Weite der unteren Oeffnung nur so
groß sein, daß die freie Entleerung gemäß §. 1 3s dauert:
bei einem Inhalt von weniger als 10 Kubikcentimeter, 12 bis 15 Sekunden,
bei einem Inhalt von 10 Kubikcentimeter bis ausschließlich 50 Kubikcentimeter,
15 bis 20 Sekunden,
bei einem Inhalt von 50 Kubikcentimeter bis ausschließlich 100 Kubikcentimeter,
20 bis 30 Sekunden,
bei einem Inhalt von 100 Kubikcentimeter und mehr, 30 bis 40 Sekunden.
Bei Pipetten mit Hahn findet die Aichung für diejenige Stellung des
Hahnes statt, bei welcher die Entleerungsdauer beträgt:
bei einem Inhalt von weniger als 10 Kubikcentimeter, 13 bis 17 Se.-kunden,
bei einem Inhalt von 10 Kubikcentimeter bis ausschließlich 50 Kubikcentimeter,
16 bis 20 Sekunden,
bei einem Inhalt von 50 Kubikcentimeter bis ausschließlich 100 Kubik.
centimeter, 23 bis 27 Sekunden, ·
bei einem Inhalt von 100 Kubikcentimeter und mehr, 33 bis 37 Sekunden.
§. 3.
Meßgeräthe mit Eintheilung.
1. Der Gesammtinhalt der mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe darf
1 Kubikcentimeter bis 1 Liter betragen, jedoch bei den Meßgläsern und Büretten
nicht weniger als 5 Kubikcentimeter, bei den Büretten und Meßpipetten nicht
mehr als 100 Kubikcentimeter.