Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

IV

5.  Da,  wo  der  Strich  angebracht  ist,  soll  die  innere  Weite  des  Kolbenhalses
  nicht  weniger  als  6  Millimeter  und  bei  einem  Raumgehalt  des  Kolbens  von
2)  1/½/00,5)  ¼00,25))  0,20,  1  (00  Liter
nicht  mehr  als  2520020  15  12  12  1  Millimeter
betragen,  ebenso  bei  Pipetten  die  innere  Weite  des  Ansaugrohres  und  des  Ablaufrohres
  nicht  weniger  als  ½  und  nicht  mehr  als  6  Millimeter.

6.  Der  Boden  der  Kolben  darf  leichte  Einbuchtungen  nur  nach  Innen
haben,  der  Umfang  des  Bodens  soll  eine  Ebene  bilden,  zu  welcher  der  Hals
senkrecht  steht.  Der  Kolben  muß  auf  einer  horizontalen  Ebene  feststehen.

7.  Die  Abgrenzung  des  Raumgehalts  nach  unten  kann  bei  den  Vollpipetten
  durch  die  Mündung  des  Ablaufrohres  oder  durch  einen  zweiten  auf  dem
Ablaufrohr  in  mindestens  30  Millimeter  Abstand  vom  Ende  angebrachten  Strich

erfolgen.  Bei  Pipetten  ohne  Hahn  darf  die  Weite  der  unteren  Oeffnung  nur  so
groß  sein,  daß  die  freie  Entleerung  gemäß  §.  1  3s  dauert:

bei  einem  Inhalt  von  weniger  als  10  Kubikcentimeter,  12  bis  15  Sekunden,


bei  einem  Inhalt  von  10  Kubikcentimeter  bis  ausschließlich  50  Kubikcentimeter,
  15  bis  20  Sekunden,

bei  einem  Inhalt  von  50  Kubikcentimeter  bis  ausschließlich  100  Kubikcentimeter,
  20  bis  30  Sekunden,

bei  einem  Inhalt  von  100  Kubikcentimeter  und  mehr,  30  bis  40  Sekunden.


Bei  Pipetten  mit  Hahn  findet  die  Aichung  für  diejenige  Stellung  des
Hahnes  statt,  bei  welcher  die  Entleerungsdauer  beträgt:

bei  einem  Inhalt  von  weniger  als  10  Kubikcentimeter,  13  bis  17  Se.-kunden,


bei  einem  Inhalt  von  10  Kubikcentimeter  bis  ausschließlich  50  Kubikcentimeter,
  16  bis  20  Sekunden,

bei  einem  Inhalt  von  50  Kubikcentimeter  bis  ausschließlich  100  Kubik.
centimeter,  23  bis  27  Sekunden,  ·

bei  einem  Inhalt  von  100  Kubikcentimeter  und  mehr,  33  bis  37  Sekunden.


 

§.  3.

Meßgeräthe  mit  Eintheilung.

1.  Der  Gesammtinhalt  der  mit  Eintheilung  versehenen  Meßgeräthe  darf
1  Kubikcentimeter  bis  1  Liter  betragen,  jedoch  bei  den  Meßgläsern  und  Büretten
nicht  weniger  als  5  Kubikcentimeter,  bei  den  Büretten  und  Meßpipetten  nicht
mehr  als  100  Kubikcentimeter.