Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

2. Als Eintheilungen sind zulässig: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
bei einem Gesammtraumgehalt des Meßgeräthes 
von 1 bis mehr als 2 mehr als 5 mehr als 10 mehr als 50 mehr als 100 mehr als 200 mehr als 
2 cem bis 5 cem bis 10 ccm bis 50 ccm bis 100 cem bis 200 ccm bis 500 ccm 500 ccm 
6 kleinste Theilabschnitte von 
0,01 ccm 0,02 ccm 0,05 ccm 0,1 ccm 0,2 ccm 1ccm b ccm 10 ccm 
"0,.0o250,02 01!1. 0/02 sis · 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3. Die Abgrenzung des Meßraumes darf nach unten wie nach oben nur 
durch einen Strich erfolgen. Der oberste Theilstrich soll vom oberen Ende des 
Meßgeräthes bei den Meßpipetten um mindestens 100, bei den übrigen um 
mindestens 50 Millimeter abstehen, ebenso der unterste Theilstrich, sofern nicht der 
Boden des Meßgeräthes den Anfang der Theilung bildet, vom unteren Ende 
beziehungsweise von der beginnenden Verjüngung um mindestens 30 Millimeter. 
4. Die Bezifferung erfolgt bei Eintheilung * 
a) in 10, 1). 0,1 oder 0,01 Kubikcentimeter an jedem zehnten, 
b) in 2, 0,2 oder 0,02 Kubikcentimeter an jedem fünften, 
c) in 5, 0,5, 0,05 Kubikcentimeter an jedem zweiten oder zehnten 
Strich, die bezifferten Striche sollen ganz um den Umfang der Meßgeräthe herum- 
gehen, von den anderen Strichen sollen die Fünferstriche im Falle a, und, wenn nur 
jeder zehnte Strich beziffert ist, die Einerstriche im Falle c etwa drei Fünftel des Um- 
fanges, alle anderen Striche aber etwa die Hälfte des Umfanges einnehmen. 
Die nicht ganz herumgehenden Striche sollen ihrer ganzen Länge nach sich auf 
durchsichtigem Glase befinden; etwa zur Erleichterung der Ablesung dienende 
Streifen aus undurchsichtigem Glase dürfen hiernach nicht breiter sein als zwei 
Fünftel des Umfanges. 
5. Der Abstand zweier benachbarter Theilstriche darf nicht mehr als 12 Milli- 
meter und bei den Meßgläsern mit Eintheilungen in 5 Kubikcentimeter oder mehr 
nicht weniger als 2, bei den anderen Meßgeräthen nicht weniger als 1 Milli- 
meter betragen. 
§. 4. 
Fehlergrenzen. 
1. Meßgerätbe ohne Eintheilung. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Kolben von 2 Liter Sollraumgehalt auf Ausguß 1 Kubikcentimeter, 
2- - 1 " - - O,s " 
- - 0, - " O,s L 
- 2 - 0,2 —- - *# 0,2 * 
- 0/1 - - - * 0,2 - 
- 0 05 0,1 " 
bei Kolben auf Einguß die Hälfte dieser Werthe,
	        
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