Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

VI 
bei Vollpipetten von 1 bis einschließlich 2 Kubikcentimeter 0,01 Kubikcentimeter 
von mehr als 2. 10 0,o2 
— „10. . 30 "O 0/0 " 
30 7y5 " O,os 
75 200 " 0/1 " # 
2. Meßgeräthe mit Eintheilung. 
i Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler des gesammten Raum- 
gehalts dürfen an Büretten und Meßpipetten höchstens betragen 
bei 1. bis einschließlich 2 Kubikcentimeter 0/01 Kubikcentimeter, 
bei mehr als 2 "6 10 0,o2 
--- 10 - - 30 0/ "D 
30 "„ 50 - 0% "4 
50 100 " O,1 
bei Meßgläsern gleicher Größe auf Einguß das Doppelte, auf Ausguß das Vier- 
fache; ferner bei Meßgläsern auf Einguß 
bei mehr als 100 bis einschließlich 200 Kubikcentimeter 0), Kubikcentimeter, 
- - - 200 2 - 500 2 1 /0 - 
- - := 000 2,0 
bei Meßgläsern gleicher Größe auf Ausguß das Doppelte. 
Sodann darf bei Meßgläsern auf Einguß der Fehler desjenigen Raumes, 
welcher in zehn aufeinanderfolgenden kleinsten Theilabschnitten enthalten ist, im 
Mehr oder Minder an keiner Stelle der Eintheilung mehr betragen als 
1 Kubikcentimeter bei Eintheilung in 10 und 5 Kubilcentimeter, 
O, s - e s 2 L 
0,2 - - - . 1 und 0, 5 - 
0,1 4r ". 2 0 - on - 
bei Meßglaͤsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge; bei den Büretten und 
Meßpipetten mit Eintheilungen in 0,o bis einschließlich 5½. Kubikcentimeter nicht 
mehr als ein Drittel eines Pleinsten Theilabschnitts, bei den anderen nicht mehr 
als ein Viertel. 
G. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung. erfolgt durch Aufätzen des Präzisions-Aichstempels bei 
Kolben unmittelbar über der Strichmarke und über der Bezeichnung, bei Voll- 
pipetten unmittelbar über dem oberen Strich und, wenn der Meßraum auch nach 
unten durch einen Strich abgegrenzt ist, unmittelbar unter diesem, bei den übrigen 
Geräthen dicht oberhalb des obersten und unterhalb des untersten Striches. Außer- 
dem erhalten die Ablaufspitzen einen Stempel dicht an der Mündung.
	        
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