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Reichs-Gesetzblatt
Nr 32.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und
Ungarns andererseits. S. 241.
(Nr. 2127.) Bekanntmachung, betreffend den zweiten Nachtrag zu der Vereinbarung er-
leichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisen-
bahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits
rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände,
in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom
25. August 1893.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 22. Juli 1893
gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oester-
reich- Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
II. Nachtrag
zu der
Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr
zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und
Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung
zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Aus-
führungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr.
Die zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich und Ungarn zur An-
lage 1 des internationalen Uebereinkommens getroffenen Vereinbarungen (Reichs-
Gesetzbl. 1892 S. 1015) werden in nachstehender Weise abgeändert und ergänzt:
In Nr. IV
ist nach „Nr. III“ einzuschalten: „Absatz 17.
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Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1898.