Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

— 249 — 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 
30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holz- 
wolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste 
unverrückbar niederzuhalten hat, wird dieser äußere Deckel gleichfalls 
mit der erwähnten Belehrung und mit einem Zettel beklebt, der die 
Worte „Sprengkapseln — nicht stürzen" auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 
20 Kilogramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben ver- 
sehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und 
einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über 
die Beachtung der vorstehenden unter Liffer 1 bis 5 getroffenen Vor- 
schriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
Ziffer 1 und 2 bleiben unverändert.) 
Ziffer 3 hat nachstehende Fassung zu erhalten: 
„3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter à 3 
bis 6 sinngemäß Anwendung.“ 
e. Friktionszünder  
(Bleibt unverändert.) 
B. 
(Bleibt unverändert.) 
C. 
(Bleibt unverändert.) 
hierdurch freigelegten Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst 
die übrigen Behälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen. 
Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe 
Weise vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Ent- 
fernen der in sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft 
mitwirken kann. 
Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Spreng- 
kapselvorraths zu geschehen und es müssen die zum Ausfüllen der Hohl- 
räume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst 
entfernt werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden 
können. 
Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf su 
Oeffnen der Kisten nicht verwendet werden, und sich auch nicht gleich 
anderen losen Metallgegenständen in der Nähe befinden;) überhaupt ist mit 
der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß 
zu hantiren.“ 
Reichs-Gesetzbl. 1893. 52 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.