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von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser
zur Beförderung ausgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen,
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den
Tag der letzten Druckprobe angiebt;
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschen-
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über
den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel
von mindestens 2,5 Centimeter Höhe, oder, wenn sie sich außer-
halb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unver-
packt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl,
Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu
schützen sind;
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so
verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagen-
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen
wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.
Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche
Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff", „Verdichteter Wasserstoff“ oder
„Verdichtetes Leuchtgas“"' tragen.
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden
Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person
aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer
an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende
Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann,
daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die
vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer
Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht
geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofen-
wärme nicht ausgesetzt werden.
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die
Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung
in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen
bedeckten Fahrzeugen erfolgt.“
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hat folgende Fassung zu erhalten:
„Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken Metall-
gefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April
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Reichs-Gesetbl. 1893.