Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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von höchstens 2 Meter Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser 
zur Beförderung ausgeliefert werden. Die Behälter müssen: 
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne 
bleibende Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, 
das Doppelte des Druckes ausgehalten haben, unter dem die 
Gase bei der Auflieferung zur Beförderung stehen; 
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten 
Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den 
Tag der letzten Druckprobe angiebt; 
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschen- 
halses angebracht sind, durch einen aufgeschraubten, nicht über 
den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel 
von mindestens 2,5 Centimeter Höhe, oder, wenn sie sich außer- 
halb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unver- 
packt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, 
Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu 
schützen sind; 
d) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so 
verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagen- 
ladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen 
wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein. 
Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche 
Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff", „Verdichteter Wasserstoff“ oder 
„Verdichtetes Leuchtgas“"' tragen. 
2. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden 
Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person 
aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer 
an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende 
Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, 
daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Ueber die 
vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer 
Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen. 
3. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht 
geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofen- 
wärme nicht ausgesetzt werden. 
4. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die 
Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung 
in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen 
bedeckten Fahrzeugen erfolgt.“ 
XLVII 
  
  
hat folgende Fassung zu erhalten: 
„Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken Metall- 
gefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April 
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Reichs-Gesetbl. 1893.
	        
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