— 264 —
bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen von dem Absender
mit Decken zu versehen, falls nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind.“
In Nr. I. V,
Ziffer 4, ist nach den Worten: „und auf offenen Wagen“ einzuschalten: „sowie
in Kesselwagen“.
Am Schlusse der Vereinbarung ist nachstehende Schlußbestimmung nach-
zutragen:
Schlußbestimmung.
„„In Anwendung des §. 1, letzter Absatz der Ausführungs-Bestim-
mungen zum internationalen Uebereinkommen kann die bedingungsweise
Beförderung von Gütern, welche nach Ziffer 4 des gedachten Para-
graphen vom Transporte ausgeschlossen sind, oder die Bewilligung
leichterer Bedingungen als der in Anlage 1 vorgeschriebenen, für den
Verkehr zweier oder mehrerer Vertragsstaaten festgesetzt werden, ent-
weder:
1. durch Vereinbarung der Regierungen der betheiligten Staaten, oder
2. durch Tarifbestimmungen der betheiligten Eisenbahnen, voraus-
gesetzt, daß
a) die Beförderung der betreffenden Gegenstände oder die hierfür
in Aussicht genommenen Bedingungen nach den internen
Reglements zulässig sind, und —
b) die von den dazu ermächtigten Bahnen aufzustellenden Tarif-
bestimmungen von allen zuständigen Aufsichtsbehörden ge-
nehmigt werden.“
Dieser Nachtrag tritt am 1. Oktober 1893 in Kraft.
Berlin, den 25. August 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.