Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr  36.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  261.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Berichtigung  der  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S.  262.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  262.

 

(Nr.  2131.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  28.  Oktober  1893.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  Artikels  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

Der  Reichstag  wird  berufen,  am  16.  November  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zweck  nöthigen
Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  28.  Oktober  1893.

 

(T.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Capriovi.

 

Rechs-Gesetzbl.  1803.  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Oktober  1893.