Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

II. 
In Spinnereien, welche von den vorstehenden Bestimmungen Gebrauch 
machen wollen, ist in Räumen, in denen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
neben der nach §. 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine 
ezweit Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I 
wiedergiebt. 
  
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft 
und haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit. 
Berlin, den 8. Dezember 1893. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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