Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge 
außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet 
ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung 
den Inländern und Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt. 
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und 
unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sen werden. 
  
  
  
 
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Artikel IV. 
Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des 
anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen 
Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen 
zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer 
Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre 
erwähnten Vertreter aus diesem 
Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter- 
worfen werden) insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausge- 
fertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen 
Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom 
 
  
Betriebe 
 
seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat. 
Auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden findet die 
vorstehende Bestimmung keine Anwendung; es werden indeß auch in dieser Hin- 
sicht die deutschen Handlungsreisenden in Serbien nicht ungünstiger behandelt 
werden als die inländischen. 
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die 
Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum 
Besuch der 
  
 
Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzugeben 
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition 
zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen 
        
 Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete 
 des anderen aus Anlaß der 
Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen. 
Artikel V. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder 
hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch unter gleichen 
Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet. 
Artikel VI. 
Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder noch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen An wendung findet. 
Artikel VI. Die in dem beiliegenden Tarife (B) bezeichneten deutschen Boden- und 
Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Serbien zu den durch diesen 
  
Tarif festgestellten 
 Bedingungen zugelassen. 
60“ 
 

	        
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