Zwangsanleihen und sonstigen Lasten, welche zu Kriegszwecken oder in Folge
außergewöhnlicher Umstände aufgelegt werden, befreit sein; jedoch unbeschadet
ihrer Verpflichtung zur Quartierleistung und zu sonstigen Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht, soweit eine solche Verpflichtung
den Inländern und Angehörigen der meistbegünstigten Nation obliegt.
Sie dürfen weder persönlich, noch in Bezug auf ihre beweglichen und
unbeweglichen Güter zu anderen Verpflichtungen, Beschränkungen, Taxen oder abgaben angehalten werden, als jenen, welchen die Inländer unterworfen sen werden.
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Artikel IV.
Wenn Geschäftsleute des einen vertragschließenden Theiles im Gebiete des
anderen entweder selbst reisen oder ihre Kommis, Agenten, Reisenden und sonstigen
Vertreter reisen lassen zu dem Zweck, um Einkäufe zu machen oder Bestellungen
zu sammeln, sei es mit oder ohne Muster, sowie überhaupt im Interesse ihrer
Handels- und Industriegeschäfte, so dürfen weder diese Geschäftsleute, noch ihre
erwähnten Vertreter aus diesem
Anlasse einer weiteren Steuer oder Abgabe unter-
worfen werden) insofern durch eine nach beigeschlossenem Formular A ausge-
fertigte Legitimationskarte nachgewiesen wird, daß das Geschäftshaus, für dessen
Rechnung die Reise vollzogen wird, in seinem Heimathlande die vom
Betriebe
seines Handels und Gewerbes entfallenden Steuern und Abgaben entrichtet hat.
Auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Nichtgewerbetreibenden findet die
vorstehende Bestimmung keine Anwendung; es werden indeß auch in dieser Hin-
sicht die deutschen Handlungsreisenden in Serbien nicht ungünstiger behandelt
werden als die inländischen.
Die Angehörigen der vertragschließenden Theile werden wechselseitig wie die
Inländer behandelt werden, wenn sie sich aus einem Lande in das andere zum
Besuch der
Märkte und Messen begeben, um dort ihren Handel zu treiben und ihre Produkte abzugeben
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche die Spedition
zwischen den verschiedenen Punkten der beiderseitigen
Gebiete ausüben, oder welche sich der Schiffahrt widmen, werden auf dem Gebiete
des anderen aus Anlaß der
Ausübung dieses Gewerbes keiner Gewerbe- oder speziellen Abgabe unterliegen.
Artikel V.
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr
zwischen ihren Gebieten durch keinerlei Ein-, Aus- oder
hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder doch unter gleichen
Voraussetzungen auch auf andere Nationen Anwendung findet.
Artikel VI.
Durchfuhrverbot zu hemmen, welches nicht entweder gleichzeitig auf alle oder noch unter gleichen Voraussetzungen auch auf andere Nationen An wendung findet.
Artikel VI. Die in dem beiliegenden Tarife (B) bezeichneten deutschen Boden- und
Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Serbien zu den durch diesen
Tarif festgestellten
Bedingungen zugelassen.
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