Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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 Die in dem beiliegenden Tarife (C) bezeichneten serbischen Boden- und 
Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch 
diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. 
Jeder der beiden vertragschließenden Theile verpflichtet sich, den anderen 
bei der Ein- und Ausfuhr der im gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht 
genannten Waaren unverzüglich und ohne weiteres an jeder Begünstigung, jedem 
Vorrechte oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theil- 
nehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder 
einräumen wird. 
Für Waaren, welche nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unter- 
liegen, können im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse gefordert werden. 
Artikel VII. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Ein- 
fuhr- und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der 
Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Ge- 
meinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben 
und Accisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden 
Theile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Herab- 
setzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten 
Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zu- 
gestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres 
dem anderen vertragschließenden Theile zu statten kommen. 
  
Artikel VIII. 
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird 
beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen 
einer im Voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden, und daß deren Identität 
außer Zweifel ist, zugestanden: 
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus 
dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in 
das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen 
Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete 
des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern 
unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder 
als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden. 
Artikel IX. 
Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Neben- 
gebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen 
auch für serbische Boden- und Industrieerzeugnisse gelten, so werden auch in 
Serbien deutsche Boden- und Industrieerzeugnisse keinen lokalen oder ander- 
 
	        
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