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Die in dem beiliegenden Tarife (C) bezeichneten serbischen Boden- und
Industrieerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland zu den durch
diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Jeder der beiden vertragschließenden Theile verpflichtet sich, den anderen
bei der Ein- und Ausfuhr der im gegenwärtigen Vertrage genannten oder nicht
genannten Waaren unverzüglich und ohne weiteres an jeder Begünstigung, jedem
Vorrechte oder jeder Herabsetzung in den Eingangs- und Ausgangsabgaben theil-
nehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten Macht eingeräumt hat oder
einräumen wird.
Für Waaren, welche nach ihrer Herkunft verschiedenen Zollsätzen unter-
liegen, können im wechselseitigen Verkehr Ursprungszeugnisse gefordert werden.
Artikel VII.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Ein-
fuhr- und Ausfuhrzölle, der zollamtlichen Niederlagen, der Nebengebühren, der
Zollformalitäten, ferner in Bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Ge-
meinde oder Korporation zur Hebung gelangenden inneren Verbrauchsabgaben
und Accisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der beiden vertragschließenden
Theile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrechte und jeder Herab-
setzung in den Tarifen theilnehmen zu lassen, welche einer von ihnen einer dritten
Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht zu-
gestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres
dem anderen vertragschließenden Theile zu statten kommen.
Artikel VIII.
Eine zeitweilige Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird
beiderseits für folgende Gegenstände unter der Bedingung, daß dieselben binnen
einer im Voraus bestimmten Frist zurückgeführt werden, und daß deren Identität
außer Zweifel ist, zugestanden:
Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem freien Verkehr im Gebiete des einen vertragschließenden Theiles in
das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen oder auf ungewissen
Verkauf außer dem Meß- oder Marktverkehr versendet, in dem Gebiete
des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern
unter Kontrole der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert oder
als Muster von Geschäftsreisenden eingebracht werden.
Artikel IX.
Sowie in Deutschland rücksichtlich der Zahlungen der Zölle und Neben-
gebühren die gegenüber der meistbegünstigten Nation anwendbaren Bestimmungen
auch für serbische Boden- und Industrieerzeugnisse gelten, so werden auch in
Serbien deutsche Boden- und Industrieerzeugnisse keinen lokalen oder ander-