Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Formular (zu Artikel IV. Anlage 1. 
  
Gewerbe-Legitimationskarte für Handlungsreisende. 
Für das Jahr 18—. Nr. der Karte —— 
(Wappen.) 
Gültig im Deutschen Reich, in Luxemburg und in Serbien. 
  
Inhaber: 
(Vor- und Zuname.) 
(Ortsname), den 18 
(Siegel.) (Behörde. 
Unterschrift. 
Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte 
eine (Art der Fabrik oder Handlung) in 
unter der Firma besitzt. 
als Handlungsreisender im Dienste der Firma 
in steht, welche eine (Bezeichnung der Fabrik oder 
Handlung) daselbst besitzt. 
Ferner wird, da der Inhaber für Rechnung dieser Firma und außerdem 
  
  
  
  
  
  
  
  
nachfolgender s8 –(Art der Fabrik oder Handlung) 
in Waarenbestellungen aufzusuchen und re 
  
zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Gewerbebetrieb vorgedachter 
im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind. 
Gezeichnung der Person des Inhabers: 
Alter: « « 
Gestalt: 
Haare: 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift: 
Anmerkung. Von den Doppelzeilen wird in das Formular, welches dafür den entsprechenden Raum zu 
gewähren hat, die obere oder untere Zeile eingetragen, je nachdem es den Verhältnissen des einzelnen Falles entspricht. 
Zur Beachtung. 
Inhaber bieser Karte ist ausschließlich im Umherziehen und ausschließlich für Rechnung 
der vorgedachten d berechtigt, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu 
machen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen. Außerdem hat er 
die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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