Erklärung.
In Abänderung der Bestimmung im Artikel VIII des am 21./9. August zu
Wien unterzeichneten Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und Serbien,
betreffend den gegenseitigen Muster- und Markenschutz, sowie ferner in Abänderung
der zu diesem Uebereinkommen am 17./5. März 1893 in Wien unterzeichneten
Ecklärung haben die Unterzeichneten im Namen ihrer Regierungen Folgendes
verabredet. - ·
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Muster- und Markenschutz-Ueberein-
kommens vom 21./9. August 1892 wird an Stelle des 1. Januar beziehungs-
weise 1. Juli 1893 der 1. Januar 1894 festgesetzt.
Gegenwärtige Erklärung soll zugleich mit dem Muster= und Markenschutz-
Uebereinkommen vom 21./9. August 1892 ratifizirt werden.
Geschehen zu Berlin, den 7. November 1893.
Freiherr von Marschall. Ivan Pavlovitch.
Das vorstehende Uebereinkommen ist nebst den dazu gehörigen beiden Er-
klärungen ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat
stattgefunden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.