Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Reichs-Gesetzblatt.

7.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  internationalen  Vertrages  vom  16. November 1887 - 14.Februar 1893  zur  Unterdrückung

des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher  See.  S.  151.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem  Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.
  S.  152.

 

(Nr.  2146.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  internationalen  Vertrages  vom  16. November 1887 - 14. Februar 1893

zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels  unter  den  Nordseefischern  auf
hoher  See.  Vom  4.  März  1894.

Wir  Wilhelm,    von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  der  Artikel  2  und  3  des  internationalen Vertrages

vom  16.  November  1887  - 14. Februar 1893  .
      zur  Unterdrückung  des  Branntweinhandels

  unter  den  Nordseefischern  auf  hoher  See  werden,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
  Strafgesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu
sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

 

§  2.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  2  und  3  des  internationalen  Vertrages  vom

16. November 1887 bis 14. Februar 1893    und  des  §.  1  dieses  Gesetzes  finden,  ohne  Rücksicht  auf  die

Nationalität  des  Schiffes  oder  Fahrzeugs,  auch  innerhalb  der  zur  Nordsee  ge—
hörigen  deutschen  Küstengewässer  Anwendung.
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  März  1894.