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Artikel Zollsatz
des russischen Einheit in Rubeln Kopeken
Zoltarifs Bezeichnung der Waaren. Gold
11. Juni 1891.
205. Gestrickte Fabrikate und Posamentierarbeit:
1. Gestrickte Fabrikate, auch mit Anzeichen von
Nähterei:
a) seidene . . . . . . . . . .. Pfund 5 —
b) halbseidene Pfund 1 90
c) baumwollene . ... Pfund — 50
alle anderen Pfund — 60
2. Schnüre und Posamentierbänder, Agramanten,
Fransen, Quasten, Garnituren und andere
geflochtene Fabrikate:
à) seidene und halbseidene Pfund 1 90
b) alle anderen Pfund — 60
Anmerkung. Wenn die in Absatz 1c
und 2 b genannten Fabrikate eine Beimischung
von Seide und Rauschgold als Verzierungen
haben, so wird die dort festgesetzte Zollgebühr
mit einem Zuschlage von 20 % erhoben.
aus 206. Baumwollener Tüll:
1. zu Möbeln (Antigras) mit gestickten oder
eingewebten Mustern; Tüll= und Musselin=
vorhänge . . .. Pfund 1 20
aus 207. aus 2. Spitzen jeder Art, Maschinenarbeit, mit Aus-
nahme der seidenen Pfund 3 15
aus 209. aus 3. Männerkleider mit oder ohne Besatz:
b) aus Wollenzeugen Pfund 1 55
aus 211. Sonnen-, Regenschirme und Stöcke mit Schirmen:
aus 1. Jeder Art, überzogen mit Halbseidenzeug, mit
oder ohne Unterlage (Futter), mit oder ohne
Besatz ... . ... .. . .... .. Stück 1 50
aus 2. Jeder Art, überzogen mit Wollenzeug, mit
oder ohne Besatz . Stück — 60
Reichs. Gesetzbl. 1894. 31