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Artikel des deutschen Tarifs Zollsatz
(nach der vom 1. Februar 1892 ab geltenden Fassung -- -
vom 1. Februar 1892 Benennung der Waaren. Einheit.
in Mark.
(aus 13.) (aus c) (2.) unter 1 fallen; ungeschälte Korbweiden
und Reifenstäbe; Naben) Felgen und
Speichen 100 kg O,30
oder
1 Festmeter 1,80
3. in der Richtung der Längsachse gesägt;
nicht gehobelte Bretter; gesägte Kant-
hölzer und andere Säge= und Schnitt-
waaren: 100 kg 0,80
oder
1 Festmeter 4,80
d) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechs-
ler-, Tischler= und blos gehobelte Holz-
waaren und Wagnerarbeiten, mit Aus-
nahme der Möbel von Hartholz und
der fournirten Möbel; geschälte Korb-
weiden; grobe Korbflechterwaaren, weder
gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt noch ge-
firnißt; Stuhlrohr, gebeiztes oder ge-
spaltenes 100 kg 3
Spangeflechte, ungefärbt . .. 100 kg 1
Hornplatten und rohe blos geschnittene ·
Knochenplatten................... 100 kg 1/50
e) Holz in geschnittenen Fourniren; unver—
leimte, ungebeizte Parketbodentheile . . . 100 kg 5
aus g) feine Korbflechterwaaren 100 kg 30
Spangeflechte, gefärbte .. . . . . . .. . 100 kg 10
Anmerkungen zu g:
1. Hornstäbe aus Büffel- oder anderen
Thierhörnern, geebnete, glatte oder
sonst zur Verwendung bereits vor—
gerichtete .. .. . . . . . . . . .. . . 100 Kg 40
2. Gepreßte Hornknöpfe ..... . . . . . .. . 100 kg 30