Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Hülfsbedürftigen.  Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der
also  gestellte  Antrag  an  den  betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte
Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb
zweier  Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

                          §. 15.  

Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungs-                        durch Veehelichung
wohnsitz  des  Mannes. 

                          §.   16  

Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung
  der  Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  denselben  nach
den  Vorschriften  der  §§.  22  Nr.  2,  23  bis  27  verloren  oder  einen  anderweitigen
Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.  9  bis  14  erworben  haben.

                             §. 17  

Als  selbständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der  Ehe,  wenn  und
solange  der  Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat,  ferner  wenn  und  solange  sie
während  der  Dauer  der  Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge  ausdrücklicher  Einwilligung
  desselben  oder  kraft  der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden  Befugniß
  vom  Ebemanne  getrennt  lebt  und  ohne  dessen  Beihülfe  ihre  Ernährung  findet.

                                     §. 18.  

Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen,  vorbe-                          durch Abstammung
haltlich  der  Bestimmung  des  §.  20,  den  Unterstützungswohnsitz  des  Vaters  solange,
bis  sie  denselben  nach  Vorschrift  der  §§.  22  Nr.  2,  23  bis  27  verloren,  oder
einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz  nach  Vorschrift  der  §§.9  bis  14
erworben  haben.

Sie  behalten  diesen  Unterstützungswohnsitz  auch  nach  dem  Tode  des  Vaters
bis  zu  dem  vorstehend  gedachten  Zeitpunkte,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  19.

                                 §. 19.

Wenn  die  Mutter  den  Vater  überlebt,  so  theilen  nach  Auflösung  der  Ehe
durch  den  Tod  des  Vaters  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden
Kinder  den  Unterstützungswohnsitz  der  Mutter  in  dem  Umfange  des  §.  18.

Gleiches  gilt  im  Falle  des  §.  17,  sofern  die  Kinder  bei  der  Trennung
vom  Hausstande  des  Vaters  der  Mutter  gefolgt  sind.

                               §.   20.  

Bei  der  Scheidung  der  Ehe  theilen  die  ehelichen  und  den  ehelichen  gesetzlich
  gleichstehenden  Kinder  in  dem  Umfange  des  §.  18  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter,)  wenn  dieser  die  Erziehung  der  Kinder  zusteht.