Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

    


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                              §. 21  21.

Uneheliche  Kinder  theilen  in  dem  Umfange  des  §.  18  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Mutter.

                            §. 22.
Verlust des Unterstützungswohnsichtes.                               Der  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  tritt  ein  durch
1.  Erwerbung  eines  anderweitigen  Unterstützungswohnsitzes,

2.  zweijährige  ununterbrochene  Abwesenheit  nach  zurückgelegtem  achtzehnten
Lebensjahre.
                             §.  23.

Die  zweijährige  Frist  läuft  von  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit
begonnen  hat.

Durch  den  Eintritt  in  eine  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  wird  jedoch
die  Abwesenheit  nicht  begonnen.

Wo  für  ländliches  oder  städtisches  Gesinde,  Arbeitsleute,  Wirthschaftsbeamte,
Pächter  oder  andere  Miethsleute  der  Wechsel  des  Wohnortes  zu  bestimmten,
durch  Gesetz  oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt
der  übliche  Umzugstermin  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern  nicht  zwischen
diesem  Termine  und  dem  Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  wirklich  beginnt,
ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum  gelegen  hat.

                                   §.  24.

Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche  die  Annahme
der  freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen
wird,  so  beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem
diese  Umstände  aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  nach  dem  Beginn  der  Abwesenheit  ein,  so
ruht  während  ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

                                          §.  25.
Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Rückkehr  nicht  angesehen,

wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den
Aufenthalt  nicht  dauernd  fortzusetzen.

                                     §.  26.

Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen  oder
Privat-Beamten,  sowie  einer  nicht  blos  zur  Erfüllung  der  Militärpflicht  im
Bundesheere  oder  in  der  Bundes-Kriegsmarine  dienenden  Militärperson  gilt  nicht
als  ein  die  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausschließender
  Umstand.