Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

§. 38. Entscheidung. 
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mirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des 
betheiligten Armenverbandes zu erfolgen. 
Ist nach der Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall 
dazu angethan, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5 des 
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55 ff.) 
zu versagen, und will der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugniß 
Gebrauch machen, so ist dies in der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken. 
                               §. 35. 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Em- 
pfange derselben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armen- 
verbandes nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich. 
                            §. 36. 
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen 
Armenverband auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbständig und 
unmittelbar vor den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen 
Behörden zu verfolgen. 
                                   §. 37. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche 
Unterstützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und 
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen 
Wege entschieden. 
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an, 
so finden die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38 bis 51 dieses Gesetzes An- 
wendung. 
                                      §. 38. 
Entscheidung.        Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung 
der Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag 
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu 
gewähren genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege durch 
diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armen- 
verbande vorgesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt innerhalb 
jedes Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landes- 
gesetzgebung. 
                             §. 39. 
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unter- 
suchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu 
laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem 
Umfange zu erheben.
	        
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