Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, 
so führt dasjenige Mitglied, welches zuletzt ernannt ist, und bei gleichem Dienst— 
alter dasjenige, welches der Geburt nach das jüngere ist, nur eine berathende 
Stimme. 
                             §. 45. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamt wird durch ein Regulativ geordnet, 
welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrath zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vor- 
sitzenden festzustellen. 
                            §. 46. 
Die Berufung an das Bundesamt ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen 
vierzehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an ge- 
rechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich 
anzumelden. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung kann 
entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen 
nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden. 
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben 
sind Duplikate beizufügen. 
                             §. 47. 
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde der 
Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei 
Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt. 
                                 §. 48. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmtlichen Ver- 
handlungen nebst ihren Akten dem Bundesamt vor. 
                                 §. 49. 
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Auf- 
klärung über das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter 
Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. 
                              §. 50. 
Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in öffentlicher 
Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien 
durch Vermittelung derjenigen Behörde (§. 46) zugefertigt, gegen deren Beschluß 
es ergangen ist.
	        
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