Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat,  unterliegen  der  Reichsstempelabgabe  nur  nach
Maßgabe  der  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

                                       9.  §.  33.

        Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen
Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
nach  sich.
      Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§.  3,  18  und  25  aus
den  Umständen  sich  ergiebt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht  hat  verübt  werden
können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

                                  10.  §.  38  Absatz  2.

       Der  Prüfung  in  Bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  durch  von  den  Landesregierungen
  zu  bestimmende  höhere  Beamte  unterliegen  öffentliche  Anstalten,
Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  eingetragene  Genossenschaften
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  sofern  sie  abgabepflichtige
Geschäfte  der  unter  Nummer  4  des  Tarifs  bezeichneten  Art  gewerbsmäßig  betreiben
oder  vermitteln.  Der  gleichen  Prüfung  unterliegen  die  zur  Erleichterung  der
Liquidation  von  Zeitgeschäften  bestimmten  Anstalten.

                                          Artikel  II.
        Der  Tarif  zum  Reichsstempelgesetz  erhält  die  aus  der  Anlage  ersichtliche

—
Fassung.
–                                        Artikel  III.

      Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Mai  1894  in  Kraft.
Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths

festgesetzt.  .  .  "  .
     Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  obigen
Aenderungen  sich  ergebenden  Text  des  Gesetzes  vom  1. Juli 1881 - 29. Mai 1885    mit  einer  fortlaufenden

  Nummernfolge  der  Abschnitte  und  Paragraphen  als  „Reichsstempelgesetz“
mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt
zu  machen.

     Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

        Gegeben  Schlitz,  den  27.  April  1894.
                                  (L.  S.)  Wilhelm.

                                  Graf  von  Caprivi.