Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen 
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat der— 
selbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im §. 10 Absatz 1 
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren. · 
         Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§. 9 
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten betheiligt, so hat jeder von ihnen nur die 
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrages nachträglich zu 
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm 
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver— 
wenden. 
     Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der 
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß 
der zunächst Verpflichtete die ihm nach §. 10 obliegenden Verpflichtungen recht- 
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
                                            § 12. 
      Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern 
letztere demselben Steuersatze unterliegen und an demselben Tage und unter den- 
selben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen 
worden sind. Die Abgabe ist in diesem Falle von dem Gesammtwerthe der Ge- 
schäfte zu berechnen. 
        Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten, 
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit 
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft 
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die 
Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben 
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu 
bezeichnender Nummer (§. 14) in seinen Händen befindet. 
      Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer 
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete 
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselben 
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem 
Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen. 
                                           §. 13. 
     Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte oder Stücke mit ver— 
schiedenen Zinsterminen von Werthpapieren derselben Gattung ohne anderweite 
Gegenleistung Zug um Zug ausgetauscht werden, sind steuerfrei. 
     Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Empfänger befugt 
ist, an Stelle der empfangenen Werthpapiere andere Stücke gleicher Gattung 
zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese Geschäfte ohne Ausbedingung oder 
Gewährung eines Leihgeldes, Entgeltes, Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung 
und unter Festsetzung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
Reichs-Gesetzbl. 1894.                                            60
	        
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