Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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durch baare Einzahlung von Reichsstempelabgaben erzielt wird, mit Ausnahme 
der Steuer von Loosen der Staatslotterien, der Betrag von zwei Prozent aus 
der Reichskasse gewährt. 
                                 §. 45. 
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug 
1. der auf dem Gesetze oder auf allgemeinen         Verwaltungsvorschriften 
beruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen, 
2. der nach Vorschrift des §. 44 zu berechnenden Erhebungs= und Ver- 
waltungskosten 
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der 
Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu 
überweisen. 
                                 §  46. 
    Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1894 in Kraft. 
Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths 
festgesetzt. 
 
	        
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