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Steuersatz
stattfindende Uebernahme der Aktien
durch die Gründer und die Aus—
reichung von Werthpapieren an
den ersten Erwerber.
Ermäßigung.
Hat ein Kontrahent nachweislich im
Arbitrageverkehr unter die Tarif-
nummer 4a 1 und 2 fallende Gegen-
stände derselben Gattung im Inlande
gekauft und im Auslande verkauft oder
umgekehrt, oder an dem einen Börsen-
platze des Auslandes gekauft und an
dem anderen verkauft, so ermäßigt
sich die Stempelabgabe von jedem dieser
Geschäfte, soweit deren Werthbeträge
sich decken, zu Gunsten dieses Kon-
trahenten um ein Qwanzigstel vom
Tausend, wenn die beiden einander
gegenüberstehenden Geschäfte zu festen
Kursen an demselben oder an zwei
unmittelbar auf einander folgenden
Börsentagen abgeschlossen sind. Es
macht keinen Unterschied, ob der Kon-
trahent die Geschäfte im Auslande selbst
oder durch eine Metaverbindung ab-
geschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen
tritt diese Steuerermäßigung ein, wenn
An= und Verkäufen von ausländischen
Banknoten oder ausländischem Papier-
geld Geschäfte über Kontanten oder
Wechsel gegenüberstehen.
Berechnung
" Gegenstand der Besteuerung. vom der
Hun-Tau- Stempelabgabe.
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(4.) richtung einer Aktiengesellschaft
vom Werthe des Gegenstandes
des Geschäfts, und zwar
in Abstufungen von 20 be-
ziehungsweise 40 Pfennig
für je 1 000 Mark oder
einen Bruchtheil dieses Be-
trages.
Der Werth des Gegen-
standes wird nach dem
vereinbarten Kauf= oder
Lieferungspreis, sonst durch
den mittleren Börsen= oder
Marktpreis am Tage des
Abschlusses bestimmt. Die
zu den Werthpapieren ge-
hörigen Zins= und Gewinn-
antheilsscheine bleiben bei
Berechnung der Abgabe
außer Betracht. Bei Ge-
schäften über die unter Nr. 2
Befreiungen Nr. 1 und
Nr. 3 des Tarifs aufge-
führten Papiere bleibt der
den Nennwerth überstei-
gende Werth der ange-
schafften Werthpapiere dieser
Gattung außer Betracht,
wenn der gesammte Nenn-
werth 5000 Mark nicht
übersteigt.
Ausländische Werthe sind
nach den Vorschriften wegen
Erhebung des Wechsel-
stempels umzurechnen.