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Stoupki-Bachmout und
Konstantinowka—Jasinowataia
in den Betrieb der „Kursk— Kharkow—Asower Eisenbahn“ (Nr. 36 der
Liste) übergegangen und sollen nunmehr dem internationalen Uebereinkommen
unterstellt werden. Ihr Eintritt in den internationalen Verkehr erfolgt in
Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom
8. Mai d. J. ab.
Eine formelle Aenderung der Liste wird hierdurch nicht herbeigeführt.
III. Mit sofortiger Gültigkeit sind folgende Ergänzungen und Berichtigungen
der Liste vorzunehmen:
1. Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener
Verwaltung.“
a) Die unter Nr. 46, 50 und 56 aufgeführten Eisenbahnen: Mecklen-
burgische Südbahn (Parchim—Neubrandenburg), Neustrelitz-Warne-
münder Eisenbahn und Parchim—Ludwigsluster Eisenbahn sind zu
streichen, nachdem sie in die Verwaltung der Großherzoglich
Mecklenburgischen Friedrich Franz-Eisenbahn (A. I. Nr. 10 der
Liste) übergegangen sind.
b) Die unter Nr. 14a 1 und 51 aufgeführten Eisenbahnen: Blanken-
see-Woldegk— Strasburg und Neustrelitz-Wesenberg — Mirow sind
zu streichen; dafür ist als Nr. 46 die „Mecklenburgische Friedrich
Wilhelm-Eisenbahn“) unter welcher Bezeichnung diese Bahnen zu
einem Unternehmen vereinigt sind, nachzutragen.
2. Unter „Oesterreich-Ungarn. I. A.“ ist bei Nr. 16 „K. K. Südbahn-
gesellschaft (österreichische Linien)) den vom internationalen Ueberein-
kommen ausgeschlossenen schmalspurigen Lokalbahnen beizufügen:
1) Kapfenberg—Seebach—Au.
Berlin, den 27. April 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.