Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                             — 406 — 
die Behörden der betheiligten Bundesstaaten unmittelbar mit Weisungen 
zu versehen. 
                                           §. 17. 
Alle Vieh= und Pferdemärkte sowie auch öffentliche Schlachthäuser 
sollen durch beamtete Thierärzte beaufsichtigt werden. Dieselbe Maß- 
regel kann auch auf die von Unternehmern behufs öffentlichen Verkaufs 
in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zusammengebrachten Vieh- 
bestände, auf die zu Luchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen 
Zuchtthiere, auf öffentliche Thierschauen und auf die durch obrigkeitliche 
Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Vieh- 
beständen, sowie auf Gastställe, private Schlachthäuser und Ställe 
von Viehhändlern ausgedehnt werden. Der Thierarzt ist verpflichtet, 
alle von ihm auf dem Markte oder unter den vorbezeichneten Pferde- 
und Viehbeständen beobachteten Fälle übertragbarer Seuchen oder 
seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur Kenntniß der Polizei- 
behörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung des Falles die 
Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu beantragen. 
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor 
polizeilichem Einschreiten die Absonderung und Bewachung der er- 
krankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen. 
                                         Artikel 2. 
Im §. 18 desselben Gesetzes ist in der ersten Zeile die Einschaltung 
„(§. 14)“ zu streichen. 
                                        Artikel 3. 
Die §§. 19, 22 und 27 desselben Gesetzes werden durch folgende Be- 
stimmungen ersetzt: 
                                        §. 19. 
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung 
der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der der Seuchen- 
gefahr ausgesetzten Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung 
unterworfenen Thieres ist verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen 
zu treffen, daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Be- 
obachtung die für dasselbe bestimmte Räumlichkeit (Stall, Standort, 
Hof= oder Weideraum u. s. w.) nicht verlassen kann und außer aller 
Berührung und Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt. 
                                                 §. 22. 
4. Die Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchen- 
kranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöftes, des Ortes, der Weide, 
der Feldmark, oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.