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3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Ver—
treters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohn—
orte des Inhabers oder des Vertreters;
4. den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung;
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.
Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei.
Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt gemacht. Das
Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die in
der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen.
§. 4.
Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, sowie für
Waarenzeichen,
1. welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen,
die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Be-
schaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen= oder Gewichts-
verhältnisse der Waare enthalten;
2. welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines in-
ländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde= oder weiteren Kommunal-
verbandes enthalten;
3. welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben ent-
halten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen
und die Gefahr einer Täuschung begründen.
Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie ein-
getragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als
des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung von Neuem eingetragen werden.
§. 5.
Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waarenzeichen
mit einem anderen, für dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des
Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 143)
oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen über-
einstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Erhebt
derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen
die Eintragung des neu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen.
Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen
übereinstimmen.
Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung
erwächst ein Ersatzanspruch nicht.