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zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt;
die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist
geschehen.
§. 9.
Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen:
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für
dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichenrolle oder in den
nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November
1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht;
2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von
dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird;
3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des
Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die
Gefahr einer Täuschung begründet.
Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874
von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegen-
wärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren
eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren,
falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen
in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung
beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den An-
tragsteller schon vor Ablauf der im §. 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichen-
rolle eingetragen werden.
Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu machen und
gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben) gegen dessen Erben
zu richten.
Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens
auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen
der §§. 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst
bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber
des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe inner-
halb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider-
spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung
im Wege der Klage zu verfolgen.
§. 10.
Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Wider-
sprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten
maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen
des §. 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.