Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                        — 444 — 
zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt; 
die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist 
geschehen. 
                                            §. 9. 
    Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens     beantragen: 
    1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer                      früheren Anmeldung für 
          dieselben oder für gleichartige Waaren in der                  Zeichenrolle oder in den 
          nach Maßgabe des Gesetzes über den                                Markenschutz vom 30. November 
          1874 geführten Zeichenregistern eingetragen                      steht; 
    2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das                    Waarenzeichen gehört, von 
          dem eingetragenen Inhaber nicht mehr                                fortgesetzt wird; 
    3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich                        ergiebt, daß der Inhalt des 
         Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen               nicht entspricht und die 
         Gefahr einer Täuschung begründet. 
    Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom     30. November 1874 
von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegen- 
wärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren 
eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, 
falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen 
in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die Löschung 
beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den An- 
tragsteller schon vor Ablauf der im §. 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichen- 
rolle eingetragen werden. 
      Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage          geltend zu machen und 
gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben) gegen dessen Erben 
zu richten. 
     Hat vor oder nach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens 
auf einen Anderen stattgefunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache 
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugniß 
des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen 
der §§. 63 bis 66 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
     In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst 
bei dem Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als Inhaber 
des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe inner- 
halb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider- 
spricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung 
im Wege der Klage zu verfolgen. 
                                           §. 10. 
    Anmeldungen von Waarenzeichen, Anträge auf Uebertragung und Wider- 
sprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten 
maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fällen 
des §. 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen.
	        
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