— 445 —
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann
der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet
die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats
nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen.
Zustellungen, welche die Eintragung, die Uebertragung oder die Löschung
eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst eingeschriebenen Briefes. Kann
eine Zustellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post
nach Maßgabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt.
§. 11.
Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen,
welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem
gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sach-
verständigen vorliegen.
§ 12.
Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirkung, daß dem Ein-
getragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder
deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Waarenzeichen zu versehen, die so
bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten,
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzu-
bringen.
Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund
für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht
mehr geltend gemacht werden.
§. 13.
Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand gehindert,
seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und
Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-,
Mengen= oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzter
Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und
derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen.
§. 14.
Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Ver-
packung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma
eines Anderen oder mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Waaren-
zeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren
in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geld-
strafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrages ist zulässig.