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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 27.
Inhalt: Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. S. 463. —
Allerhöchster Erlaß, betreffend Abgabentarife für die Kanalstrecke Holtenau— Rendsburg und die
Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau. S. 464.
(Nr. 2182.) Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im
Kriege. Vom 28. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Tauben zu
halten, beschränkt ist, und nach welchen im Freien betroffene Tauben der freien
Zueignung oder der Tödtung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine
Anwendung.
Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben,
die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigenthümer des letzteren gehören.
§. 2.
Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten für den
Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der Militärbrieftauben
keine Anwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben nur einen
zusammenhängenden Zeitraum von höchstens je zehn Tagen im Frühjahr und
Herbst umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten
für Militärbrieftauben immer nur die ersten zehn Tage.
§. 3.
Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Brieftauben, welche
der Militär-(Marine-) Verwaltung gehören oder derselben gemäß den von ihr
erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen
Stempel versehen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 75
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1894.