Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                        — 466 — 
        4. Schiffsgefäße von zwölf Kubikmeter oder                            weniger Netto-Raumgehalt 
entrichten, gleichviel ob sie beladen sind oder nicht, statt des regelmäßigen 
Abgabensatzes fünfzig Pfennig für jede Schleuse. 
         5. Schiffsgefäße, welche die Rendsburger                                  Kanalschleuse lediglich im Verkehr 
mit den Lösch= und Ladeplätzen im Stadtbezirk von Rendsburg passiren, ent- 
richten, wenn das vorgeschriebene Hafengeld zu erlegen ist, statt des regelmäßigen 
Abgabensatzes dreißig Pfennig. 
                                Befreiungen. 
          Befreit von der Abgabe sind: 
          1. Schiffsgefäße, welche Eigenthum des Reichs                        oder eines Bundesstaates 
                sind, oder lediglich für Reichs. oder                                      Staatsrechnung Gegenstände be- 
               fördern, jedoch in letzterem Falle nur auf                         Vorzeigung von Freipässen. 
        2. Fahrzeuge von zwölf Kubikmeter oder weniger               Netto-Raumgehalt, 
              wenn dieselben zugleich mit einem anderen                      abgabepflichtigen Fahrzeuge 
              eine der Schleusen passiren. 
                              Zusätzliche Vorschriften. 
        1. Die Abgabe ist von dem Führer des                                   Schiffsgefäßes, wenn er von 
Osten her in den Kanal einläuft, für die Schleuse zu Holtenau bei dem Neben- 
zollamt zu Holtenau, wenn er dagegen von Westen kommt, für die Schleuse 
bei Rendsburg bei dem Hauptzollamt zu Tönning oder bei dem Hauptsteueramt 
zu Rendsburg im Voraus zu entrichten, und zwar gleich für beide Schleusen, 
wenn beide durchfahren werden sollen. Zu diesem Zweck hat der Schiffsführer 
die Schleusen und die Tragfähigkeit des Schiffes unter Vorlegung der Schiffs- 
und etwaigen Ladungspapiere bei dem betreffenden Amt schriftlich anzumelden. 
Macht der Schiffsführer auf eine der vorstehend unter Nr. 1 bis 5 der 
„Ausnahmen“ erwähnten Begünstigungen Anspruch, so hat er solches in der 
schriftlichen Anmeldung zu erklären und sich nach Maßgabe der von der Kaiser- 
lichen Kanal-Kommission dieserhalb zu erlassenden Vorschriften über die Er- 
füllung derjenigen Bedingungen auszuweisen, von denen die Begünstigung abhängt. 
        2. Wenn ein Schiffer nach Beendigung der                            angemeldeten Reise auch die 
zweite Schleuse zu durchfahren wünscht, so hat er solches bei der für diese 
Schleuse zuständigen Erhebungsstelle anzumelden und dort die Abgabe für die 
zweite Schleuse nachträglich zu erlegen. 
         3. In gleicher Weise hat derjenige Schiffsführer,                  welcher zufolge der Be- 
stimmungen unter Nr. 2 und 3 der „Ausnahmen“ eine ermäßigte Abgabe er- 
legt hat, dann aber die Reise über die dort angegebenen Grenzen fortzusetzen 
wünscht, solches dem nächsten an der Fahrstraße belegenen Zoll= oder Steueramt 
behufs Ergänzung der gezahlten Abgabe auf den Betrag des regelmäßigen Ab- 
gabensatzes anzumelden. 
 
	        
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