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dem eine Entschädigung für die Auslagen an Fahrgeld in Höhe der
wirklich aufgewendeten Beträge, bei Reisen auf Eisenbahnen nach den
Sätzen für die dritte Wagenklasse.
§. 3b.
Den bei der Herstellung und Unterhaltung der Telegraphen- und
Fernsprechanlagen beschäftigten Beamten und Leitungsaufsehern des
Ober-Postdirektionsbezirks Berlin steht für die Beschäftigung innerhalb
dieses Bezirks ein Anspruch auf Tagegelder und Fuhrkosten nicht zu.
An Stelle dieser Gebühren und zur Bestreitung der Mehrausgaben
für Kleidung und für Beköstigung außerhalb der Wohnung, sowie
der für Pferdebahn-, Droschken= u. s. w. Fahrten aufzuwendenden
Beträge haben diese Beamten folgende Bauschvergütungen zu erhalten:
die Obersekretäre und Sekretäre 4 Mark 50 Pfennig,
die Oberassistenten und Assistenten 3 Mark 50 Pfennig,
die Leitungsaufseher 1 Mark 20 Pfennig,
für jeden Arbeitstag, jedoch mit der Maßgabe, daß für diejenigen
Tage, auf welche nicht wenigstens fünf volle Arbeitsstunden entfallen,
nur die Hälfte der vorbezeichneten Sätze zahlbar ist.
Artikel 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1894 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Eckernförde, den 27. Juni 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.