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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 42.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß=
Lothringen. S. 620,
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(Nr. 2201.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den
Statthalter in Elsaß Lothringen. Vom 5. November 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
thun kund und fügen zu wissen:
Nachdem Wir den Fürsten Hermann zu Hohenlohe-Langenburg zum Kaiser-
lichen Statthalter in Elsaß-Lothringen ernannt haben, übertragen Wir demselben
hierdurch, auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die
Verfassung und Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichs-Gesetzbl. S. 165), die
nachstehenden Befugnisse, insoweit sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte
vorbehalten sind:
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben:
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis-
tagen;
die Berufung sowie die Schließung der Bezirkstage und der Kreis-
tage;
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks-
tage und der Kreistage;
die Feststellung der Haushalts-Etats und das Rechnungswesen
der Bezirke;
die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten;
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden;
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen;
Reichs. Gesetzbl. 1391. 94
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1894.