Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

——— — — — — — — — — — 
Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
293. b) 
294. 
295. 
296. 
309. 
310. 
Platte oder runde Treibriemen, gleichviel ob deren beide Enden 
verbunden sind oder nicht; Wasserschläuche; Feuereimer; — 
alle diese Gegenstände aus Hanf, Flachs oder Baumwolle 
Zwilliche aller Art, ungebleicht, gebleicht, gefärbt oder farbig 
gewbtt. . ... 
Flachs= oder Hanfleinwand, mit Ausnahme der zu Artikel 294 
und 296 gehörigen Gewebe, ungebleicht, gebleicht, gefärbt 
oder farbig gewebt und im Gewicht von weniger als 400 
Gramm auf das Quadratmeter . .... 
Bedruckte Flachsleinwand jeder Art, sowie mit Mustern bedruckte 
leinene Taschentücher; Leinwand aller Art zu Tisch= und 
Tollettenwäsche, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, farbig gewebt, 
bedruckt........................................ 
Anmerkung: Taschentücher und Leinwand zu Tisch- 
wäsche, welche gesäumt oder sonstwie genäht sind, werden 
wie die im Artikel 339 erwähnten Konfektionswaaren behandelt. 
Gewebe und Tricotstoffe aus Seide, gemischt mit allen anderen 
Webstoffen außer Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten 
oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden 
Anmerkung: Gewebe und Tricotstoffe aus Seide, 
gemischt mit anderen Stoffen und gleichzeitig mit Goldfäden, 
Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen 
Metallfäden in beliebigem Verhältniß, werden nach Artikel 305 
behandelt. 
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Seide, gemischt mit allen 
anderen Stoffen — außer Goldfäden, Silberfäden oder ver- 
goldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden — ein- 
fach zusammengewirkt, aber nicht genäht 
Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der 
Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren 
begriffen, sofern sie aus den im Artikel 310 bezeichneten Web- 
stoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung zu 
vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften aufweisen. 
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Seide, gemischt mit 
anderen Stoffen und gleichzeitig mit Goldfäden, Silberfäden 
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden 
  
in beliebigem Verhältniß, werden nach Artikel 306 behandelt. 
  
100 kg 
  
35.— 
85.— 
85.— 
200.— 
640.— 
640.—
	        
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