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Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
293. b)
294.
295.
296.
309.
310.
Platte oder runde Treibriemen, gleichviel ob deren beide Enden
verbunden sind oder nicht; Wasserschläuche; Feuereimer; —
alle diese Gegenstände aus Hanf, Flachs oder Baumwolle
Zwilliche aller Art, ungebleicht, gebleicht, gefärbt oder farbig
gewbtt. . ...
Flachs= oder Hanfleinwand, mit Ausnahme der zu Artikel 294
und 296 gehörigen Gewebe, ungebleicht, gebleicht, gefärbt
oder farbig gewebt und im Gewicht von weniger als 400
Gramm auf das Quadratmeter . ....
Bedruckte Flachsleinwand jeder Art, sowie mit Mustern bedruckte
leinene Taschentücher; Leinwand aller Art zu Tisch= und
Tollettenwäsche, ungebleicht, gebleicht, gefärbt, farbig gewebt,
bedruckt........................................
Anmerkung: Taschentücher und Leinwand zu Tisch-
wäsche, welche gesäumt oder sonstwie genäht sind, werden
wie die im Artikel 339 erwähnten Konfektionswaaren behandelt.
Gewebe und Tricotstoffe aus Seide, gemischt mit allen anderen
Webstoffen außer Goldfäden, Silberfäden oder vergoldeten
oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden
Anmerkung: Gewebe und Tricotstoffe aus Seide,
gemischt mit anderen Stoffen und gleichzeitig mit Goldfäden,
Silberfäden oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen
Metallfäden in beliebigem Verhältniß, werden nach Artikel 305
behandelt.
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Seide, gemischt mit allen
anderen Stoffen — außer Goldfäden, Silberfäden oder ver-
goldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden — ein-
fach zusammengewirkt, aber nicht genäht
Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der
Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren
begriffen, sofern sie aus den im Artikel 310 bezeichneten Web-
stoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung zu
vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften aufweisen.
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Seide, gemischt mit
anderen Stoffen und gleichzeitig mit Goldfäden, Silberfäden
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden
in beliebigem Verhältniß, werden nach Artikel 306 behandelt.
100 kg
35.—
85.—
85.—
200.—
640.—
640.—