Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
Noch:
381.
und Sonnenschirmgriffe, Spazierstöcke (bastone), Messergriffe,
Bürstenschäfte, Peitschenstiele u. s. w., aus feinem Holz,
unterliegen nicht dem durch diesen Artikel festgesetzten Zoll;
sie gehören zur 25. Tarifklasse je nach ihrer Gattung, nämlich:
diejenigen mit Inkrustationen oder sonst mit Verzierungen
aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Edelmetallen, ebenso
wie chinesische Lackwaaren, werden nach Artikel 561 behandelt,
während die einfachen oder nur mit gewöhnlichen Stoffen
verbundenen nach Artikel 562 behandelt werden, entsprechend
den Bestimmungen in den Anmerkungen zu diesen beiden
Artikeln.
Die eigentlichen Möbel, wie Betten, Sofas, Sessel,
Stühle, Tische, Schränke u. s. w. (abgesehen von den zu
Artikel 561 gehörigen kleinen Möbeln) werden nach Artikel 381
verzollt, auch wenn sie inkrustirt oder sonst mit Elfenbein,
Schildpatt, Perlmutter oder Edelmetallen verziert sind.
Möbel aus exotischem Rohr sowie Verzierungen aus
„Xylogenit“ genanntem Holz werden nach diesem Artikel
behandelt.
407. Gewöhnliche Töpferwaaren aus Thon oder Steinzeug, glasirt
oder nicht , sowie die Gegenstände des vorhergehenden Artikels
406), jedoch glasirt . . ...
Anmerkung: Hierunter sind verschiedene Haushaltungs-
gegenstände begriffen, wie: Wasserkannen, Kochtöpfe (oale),
Kruken, weitbauchige Flaschen, Kasserollen, Pfännchen,
Waschbecken, Suppennäpfe, Terrinen, große Krüge und
überhaupt alle anderen irdenen Gefäße; Schmelztiegel (einschließ-
lich solcher aus Graphit) und alle ähnlichen Geräthschaften für
Künste und Handwerke, Alkarazas oder poröse Geschirre
zum Kühlen des Wassers) Oefen und Kamine aus gebranntem
Thon, glasirt oder nicht, sowie Verzierungen aus gebranntem
Thon, glasirt oder nicht.
Die in diesem Artikel bezeichneten aus Thon oder Stein-
zeug hergestellten Gegenstände, welche mit Eisen oder gewöhn-
lichem Holz verbunden sind, ferner Töpfe mit Deckeln oder
anderem Zubehör aus unedlen Metallen, sowie Pfeifen aus
rother Erde, einfach oder mit erhabenen Verzierungen, ver-
silbert oder nicht, vergoldet oder nicht, gehören nach Artikel 408.
100 kg
15.—