Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
Noch: 
381. 
 
  
und Sonnenschirmgriffe, Spazierstöcke (bastone), Messergriffe, 
Bürstenschäfte, Peitschenstiele u. s. w., aus feinem Holz, 
unterliegen nicht dem durch diesen Artikel festgesetzten Zoll; 
sie gehören zur 25. Tarifklasse je nach ihrer Gattung, nämlich: 
diejenigen mit Inkrustationen oder sonst mit Verzierungen 
aus Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter, Edelmetallen, ebenso 
wie chinesische Lackwaaren, werden nach Artikel 561 behandelt, 
während die einfachen oder nur mit gewöhnlichen Stoffen 
verbundenen nach Artikel 562 behandelt werden, entsprechend 
den Bestimmungen in den Anmerkungen zu diesen beiden 
Artikeln. 
Die eigentlichen Möbel, wie Betten, Sofas, Sessel, 
Stühle, Tische, Schränke u. s. w. (abgesehen von den zu 
Artikel 561 gehörigen kleinen Möbeln) werden nach Artikel 381 
verzollt, auch wenn sie inkrustirt oder sonst mit Elfenbein, 
Schildpatt, Perlmutter oder Edelmetallen verziert sind. 
Möbel aus exotischem Rohr sowie Verzierungen aus 
„Xylogenit“ genanntem Holz werden nach diesem Artikel 
behandelt. 
  
407.  Gewöhnliche Töpferwaaren aus Thon oder Steinzeug, glasirt 
oder nicht , sowie die Gegenstände des vorhergehenden Artikels 
406), jedoch glasirt . . ... 
Anmerkung: Hierunter sind verschiedene Haushaltungs- 
gegenstände begriffen, wie: Wasserkannen, Kochtöpfe (oale), 
Kruken, weitbauchige Flaschen, Kasserollen, Pfännchen, 
Waschbecken, Suppennäpfe, Terrinen, große Krüge und 
überhaupt alle anderen irdenen Gefäße; Schmelztiegel (einschließ- 
lich solcher aus Graphit) und alle ähnlichen Geräthschaften für 
Künste und Handwerke, Alkarazas oder poröse Geschirre 
zum Kühlen des Wassers) Oefen und Kamine aus gebranntem 
Thon, glasirt oder nicht, sowie Verzierungen aus gebranntem 
Thon, glasirt oder nicht. 
Die in diesem Artikel bezeichneten aus Thon oder Stein- 
zeug hergestellten Gegenstände, welche mit Eisen oder gewöhn- 
lichem Holz verbunden sind, ferner Töpfe mit Deckeln oder 
anderem Zubehör aus unedlen Metallen, sowie Pfeifen aus 
rother Erde, einfach oder mit erhabenen Verzierungen, ver- 
silbert oder nicht, vergoldet oder nicht, gehören nach Artikel 408. 
  
100 kg 
  
15.—
	        
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