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XVII.
(1) Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes
festes Oleum) darf nur befördert werden:
entweder
1. in gut verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,
oder
2. in starken Eisen- oder Kupferflaschen, deren Güsse luftdicht
verschlossen, verkittet und überdies mit einer Hülle von Thon
Versehen sind.
(2) Die Büchsen und Flaschen müssen von einem fein zertheilten
anorganischen Stoffe wie Schlackenwolle, Infusorienerde, Asche oder der-
gleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
(3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2 und 3, 4
und 5 Anwendung.
XIX.
(1) Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, ferner
ätherische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten
mit Ausnahme von Schwefeläther (vergleiche Nr. VIIIa) und von
Petroleumäther (vergleiche Nr. XXII) für absoluten Alkohol,
Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XI nicht ge-
nannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen oder
Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter Nr. XV, 1,
Absatz 1 massgebend.
(2) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver-
gleiche Nr. XXXV.
XX.
(1) Petroleum, rohes und gereinigtes, Sofern es bei 17,5 Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,780 hat, oder
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres-
höhe reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Grad
Celsius entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);
(2) die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern die-
selben mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben
(Solaröl, Photogen etc.);
(3) ferner Steinkohlentheeröle, die ein geringeres spezifisches Gewicht
als 1,0 haben, (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol etc.), sowie Mirbanöl
(Nitrobenzol)
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
I. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon-
struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur
belfördert werden: